Behinderung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 3. Oktober 2010, 09:59 Uhr
Grad der Behinderung (GdB)
- Schwerbehindertenrecht (SGB IX)
- nicht Leistungsbeeinträchtigung im Erwerbsleben, sondern Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen
- schwerbehindert: GdB ≥ 50%
- Feststellung: Versorgungsamt oder Amt für Soziale Angelegenheiten festgestellt wird
- bei GdB ≥ 30% ggf. Gleichstellung durch Agentur für Arbeit
- Kriterien: "Versorgungsmedizinischen Grundsätze", Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
- Merkzeichen:
- G = Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Gehbehinderung)
- B = Notwendigkeit ständiger Begleitung
- aG = Außergewöhnliche Gehbehinderung
- H = Hilflose Person (Pflegestufe 2 oder 3 oder GdB 100 alleine für eine Hirnschädigung);
- RF = Befreiung von Rundfunkgebühren (Blinde, Gehörlose, Gehörgeschädigte, Menschen, die auf ihre Umwelt störend wirken im Sinne von schwerer Verhaltensstörung, Entstellungen des Gesichtes, unkontrollierte Artikulation etc.)
- BL = Blindheit
- GL = Gehörlosigkeit
- 1. Klasse = nur für schwer Kriegsbeschädigte oder Verfolgte, die aus gesundheitlichen Gründen bei Zugfahrten in der ersten Klasse fahren müssen (meist beidseitig Hand- oder Beinlose)