Rentenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
Aus phys-med
Daniel (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „== Allgemeines == * Leistungen: ** Altersrente ** Erwerbsminderungsrente ** Hinterbliebenenrenten/Erziehungsrente ** medizinische und berufliche Rehabilitation &…“) |
Daniel (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 29: | Zeile 29: | ||
== Erwerbsunfähigkeitsrente (bis 2000) == | == Erwerbsunfähigkeitsrente (bis 2000) == | ||
* Erwerbsunfähig: | * Erwerbsunfähig: Erwerbstätigkeit nur unregelmäßig oder nur geringfügiges Einkommen | ||
* höchstens bis zum 65. Lebensjahr, danach Altersrente ein | * höchstens bis zum 65. Lebensjahr, danach Altersrente ein | ||
[[Kategorie:Rahmenbedingungen]] | [[Kategorie:Rahmenbedingungen]] |
Version vom 1. November 2010, 11:45 Uhr
Allgemeines
- Leistungen:
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Hinterbliebenenrenten/Erziehungsrente
- medizinische und berufliche Rehabilitation → "Reha vor Rente"
- Träger: DRV (früher: LVA + BfA)
- Beiträge: Hälfte von Arbeitnehmer/Arbeitgeber bis zur BBG
- Beitragssatz: 19,5%
Erwerbsminderungsrente(seit 2001)
- Erwerbsminderung: Leistungsvermögen für alle Tätigkeiten weniger als sechs Stunden pro Tag
- volle Erwerbsminderungsrente auch, wenn der Erwerbsgeminderte nicht mehr vermittelbar (nach 6 Monaten!)
- Höhe: je nach eingezahlten Beiträgen, bis zu 10,8 % geringer als Altersrente
Berufsunfähigkeitsrente (bis 2000)
- nur für vor dem 02.01.1961 Geborene → "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung", 50 % der vollen Erwerbsminderungsrente
- Berufsunfähig:
- kann einen zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben
- Erwerbsfähigkeit weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
- Berufsschutz: nur bei Fachberuf; Verweisbarkeit im Rahmen des Stufenschemas
- bei ungelernter/angelernten Tätigkeit → niemals BU, da Verweisbarkeit auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt
Erwerbsunfähigkeitsrente (bis 2000)
- Erwerbsunfähig: Erwerbstätigkeit nur unregelmäßig oder nur geringfügiges Einkommen
- höchstens bis zum 65. Lebensjahr, danach Altersrente ein