Pflegeversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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*** Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung) | *** Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung) | ||
*** (teil-)stationäre Pflege | *** (teil-)stationäre Pflege | ||
* '''Ersatzpflege''' ("'''Verhinderungspflege'''") | * '''Ersatzpflege''' ("'''Verhinderungspflege'''"): | ||
** wenn Pflegeperson "an der Pflege gehindert ist" (Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe) | ** wenn Pflegeperson "an der Pflege gehindert ist" (Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe) | ||
** jährlich bis 4 Wochen, Höchstbetrag 1510 EUR | ** jährlich bis 4 Wochen, Höchstbetrag 1510 EUR | ||
* '''Kurzzeitpflege''' | * '''Kurzzeitpflege''': | ||
** stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim bis 4 Wochen/Jahr bis 1510 EUR | ** stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim bis 4 Wochen/Jahr bis 1510 EUR | ||
** nur pflegebedingte Kosten → Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten selbst | ** nur pflegebedingte Kosten → Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten selbst | ||
* '''Pflegehilfsmittel''': | |||
** unabhängig von Pflegestufe | |||
** leihweise zur Verfügung | |||
** Zuzahlung 10 %, höchstens 25 EUR je Hilfsmittel | |||
** siehe [http://db1.rehadat.de/gkv2/Gkv.KHS Hilfsmittelverzeichnis, Nummern 50 bis 54] | |||
* '''Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung''': | |||
** z.B. Handläufe, Haltegriffe, Beseitigung von Schwellen und Stufen, behindertengerechtes Bades, Treppenlift | |||
** max. 2.557 € je Maßnahme, Eigenanteil 10% (max. 50% monatliche Bruttoeinnahmen) | |||
Sind gleichzeitig verschiedene Um- oder Einbauten nötig (beispielsweise Türverbreiterungen und Rollstuhlrampe und Treppenlift), so gelten diese einheitlich als eine Umbaumaßnahme. Ein erneuter Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ist nur möglich, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der Pflegesituation dies erfordert. Alternativ zu nötigen Umbaumaßnahmen kann auch ein Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung bezuschusst werden. Sofern auch hier weitere Aufwendungen zur Wohnumfeldverbesserung nötig sind, können diese ebenfalls bezuschusst werden. Insgesamt darf aber auch in dieser Kombination der Höchstzuschuss von 2557 € nicht überschritten werden. Ein Katalog der das Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 10. Oktober 2002 findet sich unter[11]. Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen muss von einem Pflegedienst bestätigt werden. | |||
== Pflegestufen == | == Pflegestufen == |
Version vom 1. November 2010, 21:45 Uhr
Allgemeines
- Träger: Pflegekassen (bei Krankenkassen angesiedelt, aber selbständig)
- Pflichtversicherung, auch für PKV-Versicherte
- Beitragssatz: 1,7%
Leistungen
- nur auf Antrag, nicht rückwirkend, auch befristet möglich
- Pflegegutachten:
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK), Sozialmedizinischer Dienst (SMD), Medicproof GmbH (PKV)
- Hausbesuch eines Gutachters → Pflegebedürftigkeit und Pflegeaufwand
- Zeitbedarf für
- persönliche Pflege (Grundpflege: Körperpflege, Ernährung, Mobilität)
- hauswirtschaftliche Versorgung
- fiktiver „geübter, gesunder Laie mittleren Alters“ → tatsächliche Verfassung der Pflegeperson irrelevant
- Vorgabezeiten → Zeitkorridore
- Emfehlung: Pflegestufe, Art der Pflege:
- Pflegegeldzahlung für häusliche Pflege durch privat (organisierte) Pflegeperson
- Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung)
- (teil-)stationäre Pflege
- Ersatzpflege ("Verhinderungspflege"):
- wenn Pflegeperson "an der Pflege gehindert ist" (Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe)
- jährlich bis 4 Wochen, Höchstbetrag 1510 EUR
- Kurzzeitpflege:
- stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim bis 4 Wochen/Jahr bis 1510 EUR
- nur pflegebedingte Kosten → Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten selbst
- Pflegehilfsmittel:
- unabhängig von Pflegestufe
- leihweise zur Verfügung
- Zuzahlung 10 %, höchstens 25 EUR je Hilfsmittel
- siehe Hilfsmittelverzeichnis, Nummern 50 bis 54
- Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung:
- z.B. Handläufe, Haltegriffe, Beseitigung von Schwellen und Stufen, behindertengerechtes Bades, Treppenlift
- max. 2.557 € je Maßnahme, Eigenanteil 10% (max. 50% monatliche Bruttoeinnahmen)
Sind gleichzeitig verschiedene Um- oder Einbauten nötig (beispielsweise Türverbreiterungen und Rollstuhlrampe und Treppenlift), so gelten diese einheitlich als eine Umbaumaßnahme. Ein erneuter Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ist nur möglich, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der Pflegesituation dies erfordert. Alternativ zu nötigen Umbaumaßnahmen kann auch ein Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung bezuschusst werden. Sofern auch hier weitere Aufwendungen zur Wohnumfeldverbesserung nötig sind, können diese ebenfalls bezuschusst werden. Insgesamt darf aber auch in dieser Kombination der Höchstzuschuss von 2557 € nicht überschritten werden. Ein Katalog der das Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 10. Oktober 2002 findet sich unter[11]. Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen muss von einem Pflegedienst bestätigt werden.
Pflegestufen
Pflegestufe | Beschreibung | Pflegegeld (2010) | Sachleistung (Pflegedienst) |
---|---|---|---|
I |
|
225 EUR | 440 EUR |
II |
|
430 EUR | 1040 EUR |
III |
|
685 EUR | 1510 EUR |
0 |
|
- Qualitätssicherungsbesuch:
- Pflegestufe I und II: alle 6 Monate
- Pflegestufe III: alle 3 Monate
- Beratung, nicht Kontrolle