Sozialrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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* [http://www.bmas.de/coremedia/generator/22788/property=pdf/2007__12__11__anhaltspunkte__gutachter.pdf Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales]
* [http://www.bmas.de/coremedia/generator/22788/property=pdf/2007__12__11__anhaltspunkte__gutachter.pdf Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales]
* [http://www.vdk.de/perl/cms.cgi?ID=de9216 VdK: Grad der Behinderung (GdB) und Grad der Schädigungsfolgen (GdS)]
* [http://www.vdk.de/perl/cms.cgi?ID=de9216 VdK: Grad der Behinderung (GdB) und Grad der Schädigungsfolgen (GdS)]
* [http://www.bar-frankfurt.de/upload/Arbeitshilfe_Wiedereingliederung_222.pdf Arbeitshilfe für die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess], Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
* [http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/servlet/contentblob/55220/publicationFile/985/G0830.pdf Informationen zur stufenweisen Wiederinegliederung], DRV


== Quellen ==
== Quellen ==

Version vom 1. November 2010, 22:27 Uhr

Arbeitsunfähigkeit (AU)

  • liegt vor, wenn der Arbeitnehmer (AN) die ihm obliegende Arbeitsleistung
    • infolge einer Krankheit nicht erbringen kann
    • nach ärztlicher Weisung im Interesse der Gesunderhaltung oder zur Abwehr drohender Arbeitsunfähigkeit nicht erbringen kann oder darf (z.B. bei einer geplanten Operation)
    • nicht erbringen kann, weil er sich nach ausgeheilter Erkrankung einer Nachbehandlung unterziehen muss
  • abhängig von der konkret zu verrichtenden Tätigkeit und deren Beeinträchtigung durch die Krankheit
  • AU liegt auch vor, wenn der AN zwar noch Teile der ihm obliegenden Tätigkeit ausführen, jedoch nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Die Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme besteht erst dann, wenn der AN gesundheitlich in der Lage ist, seine Arbeit vollständig zu leisten. (Ausnahme: Stufenweise Wiedereingliederung)
  • Krankengeld:
    • erhält, wer arbeitsunfähig ist (bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit)
    • Arbeitslose gelten als arbeitsfähig, wenn sie mindestens 15 Stunden wöchentlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können, ungeachtet dessen, was sie früher beruflich gelernt haben
      → auch Empfänger von ALG 1 können Krankengeld bekommen, Empfänger von ALG 2 nicht
    • max. 78 Wochen (1,5 Jahre, je nach Dauer vorheriger Versicherungszeit) innerhalb von drei Jahren; eine hinzutretende Erkrankung ändert daran nichts
    • Höhe: ca. 70 % des letzten monatlichen Brutto, meist Nettokrankengeld ca. 75% von Nettoverdienst
    • Wenn in einem 3-Jahreszeitraum eine andere oder die gleiche Krankheit wieder auftritt und derjenige in dem neuen Zeitraum mindestens 6 Monate arbeitsunfähig war, kann unter bestimmten Umständen wieder Anrecht auf Krankengeld bestehen → individuell prüfung
    • Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung weiter zu zahlen, AG–Anteil übernimmt die Krankenkasse %rarr; spätere Rente erhöht sich dadurch

Berufsunfähigkeit (BU)

  • BU- Rente: § 43 SGB VI
  • staatliche Berufsunfähigkeitsrente abgeschafft für alle nach dem 1.1.1963 Geborenen → Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Voraussetzung: 5 Jahre vor Eintritt BU mind. 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt (= Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Ersatzzeiten wie Bundeswehr oder Zivildienst). Die Wartezeit ist immer erfüllt bei Arbeitsunfällen oder bei Schädigung Wehr-/ Zivildienst
  • Max. Zuverdienst: individuell, zwischen 700 und 1100 Euro

Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsminderung (EM)

Minderung der Erwerbsfähigkeit

Stufenweise Wiedereigliederung

  • Träger → Rehabilitationsträger (RV/KV)

Weblinks

Quellen