Behinderung

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Grad der Behinderung (GdB)

  • Schwerbehindertenrecht (SGB IX)
  • nicht Leistungsbeeinträchtigung im Erwerbsleben, sondern Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen
  • schwerbehindert: GdB ≥ 50%
  • Feststellung: Versorgungsamt oder Amt für Soziale Angelegenheiten festgestellt wird
  • bei GdB ≥ 30% ggf. Gleichstellung durch Agentur für Arbeit
  • Kriterien: "Versorgungsmedizinischen Grundsätze", Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
  • Merkzeichen:
    • G = Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Gehbehinderung)
    • B = Notwendigkeit ständiger Begleitung
    • aG = Außergewöhnliche Gehbehinderung
    • H = Hilflose Person (Pflegestufe 2 oder 3 oder GdB 100 alleine für eine Hirnschädigung);
    • RF = Befreiung von Rundfunkgebühren (Blinde, Gehörlose, Gehörgeschädigte, Menschen, die auf ihre Umwelt störend wirken im Sinne von schwerer Verhaltensstörung, Entstellungen des Gesichtes, unkontrollierte Artikulation etc.)
    • BL = Blindheit
    • GL = Gehörlosigkeit
    • 1. Klasse = nur für schwer Kriegsbeschädigte oder Verfolgte, die aus gesundheitlichen Gründen bei Zugfahrten in der ersten Klasse fahren müssen (meist beidseitig Hand- oder Beinlose)