Rehabilitation: Unterschied zwischen den Versionen
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: Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen. | : [[Behinderung|Behinderte]] oder von [[Behinderung]] bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von [[Behinderung]] bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen. | ||
* § 2 Behinderung | * § 2 [[Behinderung]] | ||
# Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit '''länger als sechs Monate''' von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. | # Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit '''länger als sechs Monate''' von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von [[Behinderung]] bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. | ||
# Menschen sind im Sinne des Teils 2 '''schwerbehindert''', wenn bei ihnen ein '''Grad der Behinderung von wenigstens 50''' vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. | # Menschen sind im Sinne des Teils 2 '''schwerbehindert''', wenn bei ihnen ein '''Grad der [[Behinderung]] von wenigstens 50''' vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. | ||
# Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). | # Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der [[Behinderung]] von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer [[Behinderung]] ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). | ||
== Leistungen der medizinischen Rehabilitation == | == Leistungen der medizinischen Rehabilitation == |
Version vom 1. Juli 2010, 13:00 Uhr
Gesetzliche Grundlagen
GG, Art. 3, Abs. 3, Satz 2: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
SGB IX: Rechte Behinderter und Rehabilitation
- Grundsätze:
- Reha vor Rente
- Prävention vor Rehabilitation
- Selbsthilfe vor Fremdhilfe
- ambulant vor stationär
- § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft:
- Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
- § 2 Behinderung
- Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
- Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
- Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Leistungen der medizinischen Rehabilitation
- Behandlung/Beratung/Anleitung durch Ärzte/Zahnärzte/andere Heilberufe
- Arznei-/Verbandsmittel
- Heilmittel (physikalische Therapieverfahren, Sprachtherapie, Ergotherapie)
- Psychotherapie
- Hilfsmittel
- Früherkennung/Frühförderung behinderter/von Behinderung bedrohter Kinder
- Belastungserprobungen
- Arbeitstherapie
Voraussetzungen zur medizinischen Rehabilitation
- Rehabilitationsfähigkeit --> ausreichende somatische/psychische Belastbarkeit
- positive Rehabilitationsprognose
Träger der Rehabilitation
- Ein Wechsel des Trägers in der Rehabilitationskette ist nicht vorgesehen
- Trägerschaft muss nach Antrag binnen 14 Tagen geklärt sei
- Erwerbsprognose: positiv --> GRV, negativ --> GKV
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- SGB V
- drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorbeugen, nach Eintritt beseitigen, mindern oder Verschlimmerung verhüten
- Antrag seit 2007 nur von qualifizierten Ärzten (Rehawesen)
- alle 3 Jahre möglich
Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
- SGB VI
- Folgen einer Krankheit oder einer körperlichen/geistigen/seelischen Behinderung auf die Teilhabe am Arbeitsleben zu beseitigen
- Teilhabe am Arbeitsleben stärken, wiedererlangen oder vorzeitiges Ausscheiden dauerhaft verhindern
- Nachsorgeprogramme (IRENA)
Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
- SGB VII
- bei Arbeits-/Wegeunfällen und Berufskrankheiten
- medizinische, berufliche und allgemeinen soziale Rehabilitation
Bundesagentur für Arbeit und übergeordnete Sozialhilfeträger
- SGB III
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen
- Träger einer Rehabilitation, wenn keine andere Leistungspflicht besteht
Beihilfe (Beamte)
- kennt Rehabilitation nicht, nur Krankenhaus- und Sanatoriumsbehandlung
- in der Regel Übernahme der Kosten für stationäre medizinische Rehabilitation, wenn ärztlich attestiert, um stationäre Akutbehandlung zu ersetzen, abzukürzen oder zu vermeiden
Private Krankenversicherung
- in der Regel nur Verpflichtung für stationäre Akutbehandlung
- Neuroreha --> "gemischt Anstalt", Kostenübernahme im Ausnahmefall auf Antrag